Wir bieten Berufskundliche Kurse, Sprachkurse oder Vorkurse für die BM2 an.
Die detaillierten Kursausschreibungen sowie die Kursanmeldung finden Sie hier.
Allgemeine Bestimmungen zum Besuch von Freikursen
Grundlage
Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG) und Verordnung über die Berufsbildung (BBV)
Gesetz über die Berufsbildung und die Berufsberatung (BerG), Verordnung über die Berufsbildung und die Berufsberatung (BerV) und Direktionsverordnung über die Berufsbildung und die Berufsberatung (BerDV)
Absenzenordnung des Berufsbildungszentrums IDM Thun
Recht auf Besuch
Art 22³ der BBG:
Wer im Lehrbetrieb und in der Berufsfachschule die Voraussetzungen erfüllt, kann Freikurse ohne Lohnabzug besuchen. Der Besuch erfolgt im Einvernehmen mit dem Betrieb. Bei Uneinigkeit entscheidet der Kanton.
Art20¹ der BBV:
Freikurse und Stützkurse der Berufsfachschule sind so anzusetzen, dass der Besuch ohne wesentliche Beeinträchtigung der Bildung in beruflicher Praxis möglich ist. Ihr Umfang darf während der Arbeitszeit durchschnittlich einen halben Tag pro Woche nicht übersteigen.
Art 21² der BerDV:
Lernende, die einen Stützkurs besuchen, können in der Regel keine Freikurse belegen. Die Schulleitung entscheidet über Ausnahmen.
Anmeldung
Die Anmeldung hat schriftlich mit dem Anmeldeformular zu erfolgen.
Für Kurse, die während der Arbeitszeit stattfinden, ist die Unterschrift des Lehrbetriebes nötig. Spätestens 10 Tage vor Kursbeginn erhalten alle Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer ein schriftliches Aufgebot, bei zu geringer Teilnehmerzahl eine Absage.
Absenzen vom Unterricht
Art 2 und 3 der Absenzenordnung des IDM Thun:
- Jedes Fernbleiben vom Unterricht gilt als Absenz.
- Absenzen gemäss Art. 3, 6 und 7 gelten als entschuldigte Absenzen.
- Nicht oder zu spät eingereichte Entschuldigungen gelten als unentschuldigte Absenzen.
- Sowohl entschuldigte als auch unentschuldigte Absenzen werden im Zeugnis eingetragen.
Absenzen gelten insbesondere aus folgenden Gründen als entschuldigt:
- Krankheit
- Unfall, sofern der Schulbesuch dadurch verunmöglicht wird
- Militärdienst, Zivilschutz- und Feuerwehrdienst
- Aufgebote zu amtlich festgelegten Prüfungen und Terminen (das Aufgebot ersetzt die schriftliche Entschuldigung)
- Todesfall in der Familie oder in der Familie der Berufsbildnerin/des Berufsbildners
- religiöse Feiertage
- andere zwingende, nicht voraussehbare Gründe
Ausschluss vom Unterricht
Art 20³ der BBV:
Sind Leistungen oder Verhalten in der Berufsfachschule oder im Lehrbetrieb ungenügend, so schliesst die Schule im Einvernehmen mit dem Lehrbetrieb die lernende Person von Freikursen aus. Bei Uneinigkeit entscheidet die kantonale Behörde.
Art 8 der Absenzenordnung des IDM:
Nicht oder zu spät eingereichte Entschuldigungen sowie solche, die nicht bewilligt worden sind, führen zu unentschuldigten Absenzen. Bei einer unentschuldigten Absenz kontaktiert die Lehrperson die Berufsbildnerin/den Berufsbildner und die gesetzliche Vertretung schriftlich.
Im Wiederholungsfall kann eine Verwarnung durch die Lehrperson ausgestellt werden, die von der/dem verwarnten Lernenden zu unterschreiben ist. Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner und die gesetzliche Vertretung werden mit einer Kopie benachrichtigt.
Die Schulleitung kann bei Teilnehmer/innen von Freifachkursen anstelle einer schriftlichen Verwarnung den Ausschluss aus dem entsprechenden Unterricht verfügen.
Austritt aus Freikursen
Der Austritt aus einem Freikurs ist in der Regel nicht möglich. In Ausnahmefällen gestattet die Schulleitung auf ein schriftliches Gesuch hin der Lehrtochter / dem Lehrling den Austritt. Dieses muss durch die Lehrmeisterin/den Lehrmeister und die gesetzliche Vertretung (bis zum 18. Altersjahr) unterschrieben werden.
Unterrichtskosten
Art 47¹,² des BerG:
Der Besuch der Berufsfachschule ist gebührenfrei für Lernende innerhalb der beruflichen Grundbildung sowie für Lernende nach Artikel 32 der Verordnung des Bundesrates vom 19.November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) [SR 412.101], welche über keinen Abschluss auf der Sekundarstufe II verfügen.
Der Besuch des Berufsmaturitätsunterrichts ist gebührenfrei.
Art 134³ der BerV:
Die Lernenden tragen die Kosten für das persönliche Schul- und Kursmaterial sowie für besondere Veranstaltungen selbst.
Das Materialgeld wird von der Schulleitung festgelegt und beträgt Fr. 10.- pro Kursfach und Kurs (Anpassungen bleiben vorbehalten). Für kostenaufwändige Spezialkurse (z.B. Schweissen) gelten besondere Regelungen.
Attest
Für alle im Freifachkursstundenplan aufgeführten Kurse ist die Leistung semesterweise zu bewerten. Vermittelte Kursinhalte, besuchte Unterrichtsdauer und erbrachte Leistungen werden in einem Kursattest ausgewiesen. Wer weniger als 75% der erteilten Kurslektionen besucht hat erhält kein Attest.
Zertifikat
Für Kurse mit Zertifikats-Abschluss gelten die Bedingungen der Grundanbieter:
Informatik – ECDL-Switzerland AG
Englisch – University of Cambridge
Kurs für erweiterte Allgemeinbildung – Lehrplan EA